Krankenversicherungsvergleiche
Sie
sind gesetzlich krankenversichert?
Die
gesetzliche Krankenversicherung ist eine Pflichtversicherung. Bisher galt eine
so genannte 50% Regelung, bei der jeweils vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer
gleichermaßen der Beitragssatz der jeweiligen Kasse getragen wurde.
Die
Bundesregierung plant derzeit diese Regelung aufzulösen und je für Arbeitgeber
und Arbeitnehmer einen festen Beitrag einzuführen - eine Kopfpauschale.
Sollte dieses Vorhaben vollständig umgesetzt werden sind die Beitragssätze
der Kassen beinahe egal - es zählt nur noch der jeweilige Leistungskatalog der
über die gesetzlichen Grundleistungen hinweg Leistungen erbringt. Die Preise und die Leistungen
der heutigen Kassen in Deutschland gehen weit auseinander. Die Möglichkeit
eines Krankenkassenwechsels ist nicht immer gegeben:
Wann kann ich meine Krankenkasse wechseln?
Zunächst müssen Sie mindestens seit 18 Monaten bei Ihrer derzeitigen
Krankenkasse versichert sein.
Die Kündigungsfrist beträgt 2 volle Monate und
den aktuell laufenden Monat.
Beispiel: Kündigung bei Ihrer bisherigen Kasse: 14. April des Jahres.Wechsel zur neuen Krankenkasse möglich zum: 01.Juli des selben Jahres.
Beachten Sie bitte, dass Sie nur mit einer Kündigungsbestätigung Ihrer
alten Krankenkasse in einer neuen Kasse aufgenommen werden können, bzw.
Mitglied werden können.
Gibt es ein Sonderkündigungsrecht beim
Krankenkassenwechsel?
Ja, das gibt es: Falls Ihre Krankenkasse den Beitragssatz erhöht und sich Ihr
Beitrag somit mit erhöhen würde, gilt die oben genannte Kündigungsregelung
nicht.
Das mit Wirkung vom 01 April 2004 in Kraft getretene Gesundheitsmodernisierungsgesetz
besagt, das eine Kündigung bis zum Ablauf des Monats mit Wirksamwerdens der
Erhöhung gekündigt werden kann.
In diesem Falle muss nicht einmal die
18-Monatige Mitgliedschaft eingehalten werden.
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Beispiel: Erhöhung des Beitragssatzes der Krankenkasse zum
1. Januar des
Jahres. Kündigung der Mitgliedschaft wegen der Beitragssatzerhöhung zum
12.Januar des
Jahres. Wechsel zur neuen Krankenkasse zum 01. April des selben Jahres möglich. |
Die Kündigung wegen einer Beitragssatzerhöhung zum 1. Januar des Jahres muss
also spätestens am 28./29. Februar des Jahres der bisherigen Kasse zugehen und
wirkt dann zum 30. April.
Die neue Gesundheitsreform ist auf dem
Weg - machen sie noch Heute einen unverbindlichen
Krankenkassenvergleich mit ihrem bestehenden
Krankenversicherer:
| Vergleichen
Sie jetzt mit ihrer bisherigen Krankenkasse: |
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